Wir bieten Ihnen eine regulatorisch Konforme Jahresabschlussprüfung nach § 45a KAGB an. Dabei haben wir immer die Verhältnismäßigkeit sowie Effizienz der Prüfung im Blick, um möglichst ressourcenschonend durch die Prüfung zu gelangen.

Überblick
Gemäß § 45a KAGB sind alle nach § 2 Abs. 4 KAGB registrierten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verpflichtet, jährlich ihren Jahresabschluss und Lagebericht nach den Vorschriften des HGB durch einen unabhängigen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Die Bestellung des Prüfers ist der BaFin anzuzeigen, und der Prüfungsbericht muss fristgerecht – in der Regel innerhalb von neun Monaten nach Geschäftsjahresende – eingereicht werden. Neben der Prüfung des Abschlusses umfasst die Pflicht auch die Kontrolle der Einhaltung des Geldwäschegesetzes sowie der satzungs- und gesellschaftsvertraglichen Vorgaben.
Wir unterstützen Sie dabei, die Anforderungen an die Jahresabschlussprüfung effizient und rechtssicher umzusetzen – von der Prüferbestellung über die Prüfungsdurchführung bis zur fristgerechten Berichterstattung an die BaFin.
Pflichtprüfung nach § 45a KAGB
Klare formelle Vorgaben & Fristen
Strukturierter Prüfungsprozess
Begleitung von der Vorbereitung bis zur Einreichung
Gesetzlicher Rahmen (§ 45a KAGB / KARBV / KAPrüfbV)
Seit dem Anlegerschutzstärkungsgesetz Mitte 2021 unterliegen registrierte AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften erstmals einer gesetzlichen Jahresabschlussprüfung. Die Regelung erfolgt über § 45a KAGB und wird durch spezialisierte Verordnungen konkretisiert.
Anders als bei Kreditinstituten gelten hier nicht die Vorgaben der RechKredV, sondern ein eigenständiger Prüfungsrahmen mit Fokus auf Anlegerschutz, Transparenz und Fondsverwaltung. Die Anforderungen sind klar strukturiert – sowohl formal als auch inhaltlich.
Wer ist betroffen?
Die neuen Prüfungspflichten nach § 45a KAGB gelten für:
- Registrierte AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften (AIF-KVG),
- die nicht als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG gelten,
- und mindestens einen AIF verwalten.
Diese KVG unterliegen nicht der RechKredV, sondern der spezialgesetzlichen Regulierung durch das KAGB – ergänzt durch die KARBV und die KAPrüfbV. Damit entsteht ein eigenständiger Prüfungsrahmen mit Fokus auf Anlegerschutz und Transparenz.
§ 45a KAGB
- Grundlage für die verpflichtende Jahresabschlussprüfung registrierter KVG
- Definiert Prüferbestellung, Prüfungsumfang und Berichtspflichten
- Legt Fristen für die Einreichung des Prüfungsberichts bei der BaFin fest
KARBV (Kapitalanlagen-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung)
- Regelt die Rechnungslegung und Bewertung für Kapitalverwaltungsgesellschaften
- Ergänzt die handelsrechtlichen Vorgaben um spezifische Anforderungen für KVG
- Fokus: Einheitliche Standards für Fondsvermögen und Bilanzierung
KAPrüfbV (Kapitalanlage-Prüfungsberichtsverordnung)
- Inhalt und Struktur: Detaillierte Vorgaben zum Aufbau des Prüfungsberichts
- Prüfungsschwerpunkte: Organisatorische Anforderungen, Anlagenverwaltung, Risikocontrolling
- Berichterstattung: Klare Dokumentationspflichten gegenüber der BaFin
Diese Verordnung konkretisiert die Anforderungen aus § 45a KAGB und gibt den Rahmen für eine standardisierte, vergleichbare Prüfung vor.
Neue Prüfungspflichten nach § 45a KAGB
Seit dem Geschäftsjahr 2021 gelten für registrierte KVG neue und verbindliche Prüfungsanforderungen. § 45a KAGB definiert einen klaren Prüfungsrahmen, der deutlich über die handelsrechtlichen Vorgaben hinausgeht.
Abschlussprüfung und Lagebericht
- Pflicht zur Bestellung eines Abschlussprüfers
- Prüfung nach §§ 264 ff. HGB sowie § 289 HGB
- Berücksichtigung der KARBV-Vorschriften
Geldwäscheprüfung
- Prüfung der Einhaltung des Geldwäschegesetzes (§ 45a Abs. 3 KAGB)
- Integration als fester Bestandteil der Jahresabschlussprüfung
Anzeige- und Fristenpflichten
- Anzeige der Prüferbestellung bei der BaFin (§ 28 KWG analog)
- Einreichung des Prüfungsberichts innerhalb von 9 Monaten nach Geschäftsjahresende
Interne Strukturen
- Prüfung der Einhaltung des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung (§ 45a Abs. 4 KAGB)
- Besondere Beachtung bei interner KVG-Struktur
Unterschiede zur bisherigen Rechtslage
Bis Ende 2020 galten für registrierte KVG lediglich allgemeine handelsrechtliche Vorschriften. Viele kleinere KVG konnten bislang auf eine Prüfung verzichten oder Erleichterungen nutzen.
Mit dem § 45a KAGB wurde diese Lücke geschlossen. Jetzt gilt ein einheitliches Prüfungsniveau, das:
- mehr Anlegerschutz,
- stärkere aufsichtsrechtliche Kontrolle,
- und klare Verfahrensvorgaben durch die BaFin sicherstellt.
Handlungsempfehlungen für betroffene KVG
Damit Ihre KVG die neuen Anforderungen reibungslos erfüllt, empfehlen wir folgende Schritte:
Prüfen Sie, ob Ihre KVG unter § 2 Abs. 4 KAGB fällt.
Bestellen Sie rechtzeitig einen Abschlussprüfer – idealerweise vor Jahresende.
Melden Sie die Bestellung unverzüglich an die BaFin.
Bereiten Sie Jahresabschluss und Lagebericht gemäß HGB vor.
Stellen Sie sicher, dass alle Anforderungen zur Geldwäscheprävention erfüllt sind.
Koordinieren Sie frühzeitig die Zusammenarbeit mit dem Prüfer, um Fristen einzuhalten.
Unsere Unterstützung – Ihre Sicherheit
Wir sind auf die Prüfung von Finanzdienstleistern spezialisiert und kennen die Besonderheiten registrierter AIF-KVG genau. Mit einem risikoorientierten Prüfungsansatz stellen wir sicher, dass gesetzliche Vorgaben effizient und vollständig umgesetzt werden – ohne unnötige Bürokratie.
