Jahresabschlussprüfung registrierungspflichtige KVG nach § 45a und § 2 Abs. 4 KAGB

Wir bieten Ihnen eine regulatorisch Konforme Jahresabschlussprüfung nach § 45a KAGB an. Dabei haben wir immer die Verhältnismäßigkeit sowie Effizienz der Prüfung im Blick, um möglichst ressourcenschonend durch die Prüfung zu gelangen.

Kostenloses Erstgespräch

Überblick

Gemäß § 45a KAGB sind alle nach § 2 Abs. 4 KAGB registrierten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verpflichtet, jährlich ihren Jahresabschluss und Lagebericht nach den Vorschriften des HGB durch einen unabhängigen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Die Bestellung des Prüfers ist der BaFin anzuzeigen, und der Prüfungsbericht muss fristgerecht – in der Regel innerhalb von neun Monaten nach Geschäftsjahresende – eingereicht werden. Neben der Prüfung des Abschlusses umfasst die Pflicht auch die Kontrolle der Einhaltung des Geldwäschegesetzes sowie der satzungs- und gesellschaftsvertraglichen Vorgaben.

Wir unterstützen Sie dabei, die Anforderungen an die Jahresabschlussprüfung effizient und rechtssicher umzusetzen – von der Prüferbestellung über die Prüfungsdurchführung bis zur fristgerechten Berichterstattung an die BaFin.

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Pflichtprüfung nach § 45a KAGB

Die Jahresabschlussprüfung für registrierte KVGen ist unabhängig der Größe der KVG gesetzlich vorgeschrieben.
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Klare formelle Vorgaben & Fristen

Strukturierte Anforderungen an Prüfung, Berichterstattung und BaFin-Einreichung.

Strukturierter Prüfungsprozess

Mit Hilfe unseres ressourcenschonenden Prüfungsprozesses kommen Sie effizient durch die Jahresabschlussprüfung.
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Begleitung von der Vorbereitung bis zur Einreichung

Durchgängige Unterstützung von der Prüferbestellung bis zur fristgerechten Berichterstattung an die BaFin.

Neue Prüfungspflichten nach § 45a KAGB

Seit dem Geschäftsjahr 2021 gelten für registrierte KVG neue und verbindliche Prüfungsanforderungen. § 45a KAGB definiert einen klaren Prüfungsrahmen, der deutlich über die handelsrechtlichen Vorgaben hinausgeht.

1

Abschlussprüfung und Lagebericht

  • Pflicht zur Bestellung eines Abschlussprüfers
  • Prüfung nach §§ 264 ff. HGB sowie § 289 HGB
  • Berücksichtigung der KARBV-Vorschriften
2

Geldwäscheprüfung

  • Prüfung der Einhaltung des Geldwäschegesetzes (§ 45a Abs. 3 KAGB)
  • Integration als fester Bestandteil der Jahresabschlussprüfung
3

Anzeige- und Fristenpflichten

  • Anzeige der Prüferbestellung bei der BaFin (§ 28 KWG analog)
  • Einreichung des Prüfungsberichts innerhalb von 9 Monaten nach Geschäftsjahresende
4

Interne Strukturen

  • Prüfung der Einhaltung des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung (§ 45a Abs. 4 KAGB)
  • Besondere Beachtung bei interner KVG-Struktur

Unterschiede zur bisherigen Rechtslage

Bis Ende 2020 galten für registrierte KVG lediglich allgemeine handelsrechtliche Vorschriften. Viele kleinere KVG konnten bislang auf eine Prüfung verzichten oder Erleichterungen nutzen.

Mit dem § 45a KAGB wurde diese Lücke geschlossen. Jetzt gilt ein einheitliches Prüfungsniveau, das:

  • mehr Anlegerschutz,
  • stärkere aufsichtsrechtliche Kontrolle,
  • und klare Verfahrensvorgaben durch die BaFin sicherstellt.

Handlungsempfehlungen für betroffene KVG

Damit Ihre KVG die neuen Anforderungen reibungslos erfüllt, empfehlen wir folgende Schritte:

1

Prüfen Sie, ob Ihre KVG unter § 2 Abs. 4 KAGB fällt.

2

Bestellen Sie rechtzeitig einen Abschlussprüfer – idealerweise vor Jahresende.

3

Melden Sie die Bestellung unverzüglich an die BaFin.

4

Bereiten Sie Jahresabschluss und Lagebericht gemäß HGB vor.

5

Stellen Sie sicher, dass alle Anforderungen zur Geldwäscheprävention erfüllt sind.

6

Koordinieren Sie frühzeitig die Zusammenarbeit mit dem Prüfer, um Fristen einzuhalten.

Unsere Unterstützung – Ihre Sicherheit

Wir sind auf die Prüfung von Finanzdienstleistern spezialisiert und kennen die Besonderheiten registrierter AIF-KVG genau. Mit einem risikoorientierten Prüfungsansatz stellen wir sicher, dass gesetzliche Vorgaben effizient und vollständig umgesetzt werden – ohne unnötige Bürokratie.

Durchführung der Jahresabschlussprüfung nach § 45a KAGB
Prüfung des Lageberichts und der Geldwäschepflichten
Fristenkonforme Einreichung gegenüber der BaFin
Fachübergreifende Beratung bei komplexen Fragestellungen
Klare Kommunikation & transparente Berichterstattung

DAS SIND IHRE ANSPRECHPARTNER

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Justus Franke

Geschäftsführer,
Wirtschaftsprüfer


Justus Franke ist geschäftsführender Partner bei ADVANTA. Als Wirtschaftsprüfer und Berater begleitet er Finanzinstitute und Unternehmen bei der Durchführung von Jahresabschlussprüfungen sowie bei der Prüfung von Governance-, Risiko- und Compliance-Strukturen.

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Lena Franke

Geschäftsführerin, Wirtschaftsprüferin


Lena Franke ist geschäftsführende Partnerin bei ADVANTA. Als Wirtschaftsprüferin und Beraterin verantwortet sie Jahresabschlussprüfungen sowie die Prüfung und Umsetzung regulatorischer Vorgaben mit einem Fokus auf die Bereiche Geschäftsstrategie, Risikomanagement, Kredit und Handelsprozesse sowie ESG-Vorgaben.

Die ADVANTA GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist als gesetzlicher Abschlussprüfer bei der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen