CSRD Omnibus-Verfahren: Erleichterungen bei CSRD Berichtspflichten für Unternehmen in Sicht?

Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 neue Vorschläge zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vorgestellt. Ziel des sogenannten „CSRD Omnibus-Verfahren“ ist es, Unternehmen von bürokratischen Hürden zu entlasten und den Anwendungsbereich der Berichtspflichten gezielt zu reduzieren. Doch welche konkreten Änderungen sind geplant, und welche Unternehmen sind betroffen?

Kernpunkte der vorgeschlagenen Änderungen

Das CSRD Omnibus-Verfahren enthält Anpassungen, die insbesondere mittelständische Unternehmen betreffen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Reduzierung des Anwendungsbereichs: Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll nur noch für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten gelten. Unternehmen unterhalb dieser Schwelle wären damit nicht mehr CSRD-pflichtig.
  • Begrenzung von Berichtspflichten entlang der Wertschöpfungskette: Unternehmen, die unter die CSRD fallen, können künftig nur noch bestimmte, standardisierte Informationen von Zulieferern mit weniger als 1.000 Beschäftigten anfordern. Ein neuer freiwilliger Berichtsstandard, basierend auf dem KMU-Standard der EFRAG, soll hierfür eingeführt werden.
  • Vereinfachung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS): Die EU-Kommission plant, die ESRS zu überarbeiten, um die Anzahl der geforderten Datenpunkte zu reduzieren und Unklarheiten in den Anforderungen zu beseitigen.
  • Keine sektorspezifischen Standards: Die Befugnis der EU-Kommission, branchenspezifische Berichtsstandards zu erlassen, soll gestrichen werden.
  • Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte: Die Pflicht zur Prüfung mit begrenzter Sicherheit bleibt bestehen. Eine spätere Verpflichtung zur Prüfung mit hinreichender Sicherheit wird jedoch nicht weiterverfolgt. Stattdessen sollen neue Leitlinien zur vereinfachten Prüfung veröffentlicht werden.
  • Verschiebung der Berichtspflichten: Unternehmen, die bisher noch nicht mit der Umsetzung der CSRD begonnen haben, könnten bis zu zwei Jahre mehr Zeit erhalten.
  • Erleichterungen bei der Taxonomie-Berichterstattung: Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten, aber einem Jahresumsatz unter 450 Mio. EUR, sollen von der Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung befreit werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Sollte das CSRD Omnibus-Verfahren in der aktuellen Form verabschiedet werden, könnten viele mittelständische Unternehmen von erheblichen Erleichterungen profitieren. Gleichzeitig bleiben die Berichtspflichten für größere Unternehmen bestehen – wenn auch mit etwas mehr Flexibilität.

Da die Vorschläge nun das europäische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, bleibt abzuwarten, welche Änderungen tatsächlich verabschiedet werden. Unternehmen sollten jedoch nicht auf eine endgültige Entscheidung warten, sondern sich frühzeitig mit den geplanten Anpassungen auseinandersetzen.

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Lena Franke
Geschäftsführerin & Wirtschaftsprüferin

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Illustration eines Geschäftsmannes, der an einem Schreibtisch sitzt und ESG- und CSRD-Daten analysiert. Große Stapel von Dokumenten mit der Aufschrift ‚CSRD Omnibus‘ türmen sich neben ihm, während digitale Diagramme, Finanzberichte und eine Regierungsinstitution im Hintergrund zu sehen sind. Symbole für CO2-Reduktion, ESG-Kriterien und Finanzzertifikate ergänzen die Szene.