Jahresabschlussprüfung registrierungspflichtiger Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 45a KAGB

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen, gelten für registrierungspflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) neue Prüfungspflichten gemäß § 45a KAGB. Registrierte AIF-KVGen sind dazu verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, der den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von neun Monaten testiert und die Ergebnisse an die BaFin übermittelt. Zudem prüft der Abschlussprüfer die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GWG) und vermerkt dies gesondert im Prüfungsbericht. Diese Prüfung nach § 45a KAGB stellt sicher, dass alle relevanten regulatorischen Anforderungen erfüllt werden.

Unsere Prüfungsleistungen erbringen wir mit höchster Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben. Wir stellen sicher, dass jede Prüfung nach § 45a KAGB umfassend und effizient durchgeführt wird – von der Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts bis zur Einhaltung der GWG-Vorgaben. Dabei legen wir besonderen Wert auf Transparenz, Qualität und die termingerechte Übermittlung der Ergebnisse an die BaFin

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Prüfung nach § 45a KAGB – wesentliche Aspekte

Der neue § 45a KAGB bringt wesentliche Änderungen für registrierte AIF-KVGen mit sich:

  1. Ein Abschlussprüfer muss den Jahresabschluss und den Lagebericht der registrierten AIF-KVG prüfen (§ 45a Abs. 1 KAGB).
  2. Die registrierte AIF-KVG muss der BaFin die Bestellung des Abschlussprüfers unverzüglich mitteilen (§ 45a Abs. 2 KAGB).
  3. Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, im Prüfungsbericht gesondert zu bestätigen, ob die registrierte AIF-KVG ihren Pflichten gemäß dem Geldwäschegesetz (GWG) nachgekommen ist (§ 45a Abs. 3 KAGB).
  4. Bei bestimmten internen AIF-KVGen überprüft der Prüfer zudem, ob die Regelungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung eingehalten wurden (§ 45a Abs. 4 KAGB).

Schlüsselerkenntnisse:

  • Prüfungen gemäß § 45a KAGB sind besonders wichtig für Kapitalverwaltungsgesellschaften.
  • Es gibt spezifische Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften, die erfüllt werden müssen.
  • Der Prüfungsumfang und die Prüfungsart gemäß § 45a KAGB sind detailliert festgelegt.
  • Ein bestimmtes Prüfungsverfahren und eine umfassende Prüfungsdokumentation sind erforderlich.
  • Bei Nichteinhaltung der Prüfungsvorschriften können Konsequenzen wie Sanktionen und Bußgelder drohen.
  • Das erfolgreiche Umsetzen der Prüfungen gemäß § 45a KAGB ist von großer Bedeutung für Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 45a KAGB

Regelmäßige Prüfungen
Sicherstellung der angemessenen Organisation
Festlegung von Richtlinien und Verfahren
Einrichtung und Pflege eines internen Kontrollsystems
Berichterstattung über Geschäftstätigkeiten und Risikosituation
Bereitstellung von ausreichenden Informationen
Einbeziehung und Überwachung von externen Dienstleistern

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Die Nichteinhaltung der Prüfungsvorschriften gemäß § 45a KAGB kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Sowohl Kapitalverwaltungsgesellschaften als auch ihre Verantwortlichen müssen sich bewusst sein, dass sie bei Verstößen mit Sanktionen und Bußgeldern rechnen müssen.

Es ist von großer Bedeutung, die Prüfungsvorschriften gemäß § 45a KAGB sorgfältig zu beachten. Bei Nichteinhaltung drohen nicht nur finanzielle Einbußen, sondern auch der Verlust des Vertrauens der Anleger und des Marktes. Daher ist es unerlässlich, die Anforderungen ordnungsgemäß zu erfüllen und die Prüfungen regelmäßig durchzuführen

Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung können je nach Schwere des Verstoßes variieren. Zu den möglichen Sanktionen gehören:

  1. Geldbußen: Kapitalverwaltungsgesellschaften können mit hohen Geldstrafen belegt werden, abhängig von der Art und dem Ausmaß des Verstoßes.
  2. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen: Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Einschränkung oder Aufhebung der Geschäftstätigkeit.
  3. Reputationsverlust: Die Nichteinhaltung der Prüfungsvorschriften kann zu einem erheblichen Verlust des Anlegervertrauens und zu einem reputativen Schaden für die Kapitalverwaltungsgesellschaft führen.

Es ist daher ratsam, die Prüfungsvorschriften gemäß § 45a KAGB gewissenhaft einzuhalten, um gravierende Konsequenzen zu vermeiden.