Die Angabe der Bezüge von Geschäftsführern im Anhang – Wann besteht die Pflicht?

Viele Geschäftsführer scheuen die Offenlegung ihrer Vergütungsstrukturen im Jahresabschluss. Dennoch schreibt das Handelsgesetzbuch (HGB) in § 285 Nr. 9 vor, dass Angaben zu den Bezügen von Organmitgliedern – also insbesondere der Geschäftsführung, der Mitglieder von Aufsichtsgremien oder Beiräten – im Anhang des Jahresabschlusses zu machen sind. Gleichzeitig greift eine Schutzklausel nach § 286 Abs. 4 HGB, die Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von dieser detaillierten Offenlegungspflicht entlastet.

Die gesetzliche Grundlage und Schutzklausel zur Angabe der Bezüge von Geschäftsführern

Grundlage für die Angabepflicht im Anhang sind die Regelungen in § 285 Nr. 9 HGB. Danach müssen im Jahresabschluss unter anderem die Angabe der Bezüge von Geschäftsführern detailliert ausgewiesen werden. Die Schutzklausel gemäß § 286 Abs. 4 HGB kommt dann zum Tragen, wenn sich anhand der Angaben die individuellen Bezüge eines Organmitglieds ableiten lassen. In der Praxis führt dies häufig dazu, dass bei einzelnen Geschäftsführern die schutzbedürftigen Angaben nicht offengelegt werden müssen.

Praxisbezug: Die Drei-Mitglieder-Regel

In der Praxis gilt als Faustregel, dass bei bis zu drei Mitgliedern eines Organs (etwa der Geschäftsführung) die detaillierten Angaben nach § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b HGB nicht verpflichtend sind. Wird diese Grenze überschritten – etwa durch Wechsel während des Geschäftsjahres – können sich komplexe Fragestellungen ergeben. So kann es vorkommen, dass trotz einer aktuellen Geschäftsführung von drei Mitgliedern im Laufe des Jahres insgesamt mehr Organmitglieder tätig waren. Hier besteht häufig Uneinigkeit darüber, ob nur die aktuellen Mitglieder oder alle im Geschäftsjahr beteiligten Organmitglieder in die schutzklauselbedingte Freistellung einzubeziehen sind.

Zusätzliche Komplexitäten

Die Angabepflicht wird weiter erschwert, wenn Vergütungen nicht ausschließlich von der berichtenden Gesellschaft gezahlt werden. So können Organmitglieder auch Zahlungen von verbundenen Unternehmen oder Bezüge, die durch vertragliche Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, erhalten – ein Szenario, das besonders bei Beiräten häufig anzutreffen ist.

Ein weiterer Aspekt betrifft § 285 Nr. 9 Buchstabe c HGB, der Angaben zu Krediten und Vorschüssen vorsieht. Hier herrscht teils Uneinigkeit darüber, ob die Angaben den Bestand an solchen Geschäften zum Bilanzstichtag oder alle im Geschäftsjahr erfolgten Transaktionen – inklusive bereits zurückgezahlter Kredite – umfassen sollen.

Fazit

Die Angabe der Bezüge von Geschäftsführern im Anhang des Jahresabschlusses ist ein komplexes Thema, das immer von den konkreten Verhältnissen des Unternehmens abhängt. Insbesondere bei Wechseln im Organ, bei Beteiligungen anderer Gesellschaften oder bei speziellen vertraglichen Regelungen können Einzelfallfragen entstehen, die eine individuelle Prüfung erfordern.

Unsere Wirtschaftsprüfer bei ADVANTA stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um die Angabe der Bezüge von Geschäftsführern im Anhang zu erläutern und sich über die Möglichkeiten der Durchführung einer Jahresabschlussprüfung auszutauschen.

Justus Franke
Geschäftsführer & Wirtschaftsprüfer

Mobil: +49 151 42082305
E-Mail: jfranke@advanta.de

Die ADVANTA GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist als gesetzlicher Abschlussprüfer bei der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen

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