EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften (AIFM), die im Rahmen des europäischen „EU-Passes“ eine Zweigniederlassung in Deutschland errichten und über diese Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, unterliegen in Deutschland Prüfungspflichten nach § 54 KAGB. Dieser Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die gesetzlichen Anforderungen, den Umfang und Ablauf der vorgeschriebenen Prüfung.
1. Wer ist prüfungspflichtig?
Gemäß § 54 Abs. 4 KAGB gilt für EU-AIFM mit Zweigniederlassung in Deutschland, die in Deutschland Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Abs. 4 AIFM-Richtlinie erbringen, eine ausdrückliche Pflicht zur jährlichen Prüfung. Artikel 6 Abs. 4 der AIFM-Richtlinie erlaubt AIFM unter anderem folgende zusätzliche Tätigkeiten:
- Individuelle Portfolioverwaltung für Dritte
- Anlageberatung
- Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen
- Empfang und Übermittlung von Aufträgen
Sobald eine EU-AIFM über eine Zweigniederlassung solche Dienstleistungen im Inland anbietet, gelten für diese Tätigkeiten die Verhaltensregeln des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Daraus ergibt sich die Prüfpflicht: Die Einhaltung der entsprechenden WpHG-Vorgaben ist mindestens einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu kontrollieren.
2. Was umfassen die Prüfungspflichten nach § 54 KAGB?
Die Prüfung beschränkt sich auf die Überprüfung der Dienst- und Nebendienstleistungen nach Art. 6 Abs. 4 AIFM-Richtlinie, die im Inland durch die Zweigniederlassung erbracht werden. Dabei steht im Fokus:
- Einhaltung der Verhaltenspflichten gemäß WpHG: Hierzu zählen insbesondere Kundenschutzvorgaben, Dokumentationspflichten, Geeignetheitsprüfungen bei Beratungen sowie der Umgang mit Interessenkonflikten.
- Pflichten zur Kundenklassifizierung: Prüfung, ob Kunden korrekt als Privat-, professionelle oder geeignete Gegenparteien eingestuft wurden.
- Ordnungsgemäße Auftragsabwicklung und -dokumentation: Sicherstellung, dass Prozesse zur Ausführung, Protokollierung und Kontrolle eingehalten werden.
- Einhalten von Compliance- und Organisationspflichten: Dazu zählen angemessene interne Kontrollsysteme, Schulungsmaßnahmen sowie die Einbindung eines Geldwäschebeauftragten, soweit erforderlich.
- Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes (GwG): Dazu zählen u. a. die Identifizierung von Vertragspartnern, laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung und das Meldewesen.
3. Wie läuft die Prüfung ab?
a) Bestellung des Prüfers
Ein geeignetere Prüfer muss von der EU-AIFM bzw. ihrer Zweigniederlassung beauftragt werden. Die Auswahl sollte auf einen Prüfer fallen, der mit den Anforderungen des WpHG sowie der spezifischen Regulierung von AIFM vertraut ist. Die Bestellung sowie die Aufnahme der Prüfung ist der BaFin rechtzeitig anzuzeigen (innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Prüfungszeitraums).
b) Prüfungszeitraum und Umfang
Die Prüfung erfolgt jährlich und bezieht sich auf den jeweils letzten Geschäftsjahreszeitraum. Der Umfang der Prüfung orientiert sich an der Art und dem Umfang der erbrachten Dienstleistungen. In der Regel umfasst die Prüfung neben Akten- und Systemprüfungen auch Gespräche mit der Geschäftsleitung und dem Compliance-Verantwortlichen.
c) Erstellung und Einreichung des Prüfungsberichts
Der Prüfungsbericht wird durch den geeigneten Prüfer erstellt und muss fristgerecht an die BaFin übermittelt werden. Die Frist orientiert sich an den allgemeinen Vorgaben für Prüfberichte, in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.
d) Mögliche Folgemaßnahmen
Festgestellte Mängel oder Verstöße werden im Bericht dokumentiert. Bei schwerwiegenden Abweichungen kann der Prüfer verpflichtet sein, diese unmittelbar der BaFin zu melden. Die BaFin kann auf dieser Basis aufsichtsrechtliche Maßnahmen einleiten.
4. Besonderheiten gegenüber deutschen Wertpapierinstituten
Zwar orientieren sich die Anforderungen für die Zweigniederlassungen an den Vorgaben des WpHG, jedoch gibt es auch Unterschiede:
- Die EU-AIFM wird weiterhin durch die Heimataufsicht im EU-Ausland reguliert; die BaFin ist nur für die aufsichtliche Kontrolle der Niederlassung im Inland zuständig.
- Die Zweigniederlassung muss keine separate Lizenz beantragen, sondern unterliegt einem Anzeigeverfahren.
- Die Prüfung bezieht sich ausschließlich auf die im Inland erbrachten Dienst- und Nebendienstleistungen nach Art. 6 Abs. 4 AIFM-RL und umfasst nicht die gesamte Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft.
Fazit
EU-AIFM mit Zweigniederlassung in Deutschland, die Dienst- oder Nebendienstleistungen gemäß Artikel 6 Abs. 4 der AIFM-Richtlinie erbringen, müssen sich jährlich einer Pflichtprüfung unterziehen. Diese Prüfung konzentriert sich auf die Einhaltung der einschlägigen Verhaltens- und Organisationspflichten nach dem WpHG. Für betroffene Verwaltungsgesellschaften empfiehlt sich eine frühzeitige Prüferwahl sowie die laufende Kontrolle der internen Prozesse, um eine reibungslose und effiziente Prüfung sicherzustellen.
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Justus Franke
Geschäftsführer & Wirtschaftsprüfer
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