Omnibus-Verfahren: Erleichterungen bei Nachhaltigkeitsberichtspflichten in Sicht?

CSRD und CSDDD: EU-Omnibus-Verfahren bringt Erleichterungen

Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 neue Vorschläge zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie zur Vereinfachung der Prüfung von Sorgfaltspflichten nach der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) vorgestellt. Ziel des sogenannten „Omnibus-Verfahrens“ ist es, Unternehmen von bürokratischen Hürden zu entlasten und den Anwendungsbereich der Berichtspflichten gezielt zu reduzieren. Doch welche konkreten Änderungen sind geplant, und welche Unternehmen sind betroffen?

Kernpunkte der vorgeschlagenen Änderungen

Die vorgeschlagenen Änderungen im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD und EU-Taxonomie umfassen unter anderem die folgenden Anpassungen:

  • Reduzierung des Anwendungsbereichs: Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll nur noch für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten gelten. Unternehmen unterhalb dieser Schwelle wären damit nicht mehr CSRD-berichtspflichtig.
  • Begrenzung von Berichtspflichten entlang der Wertschöpfungskette: Unternehmen, die unter die CSRD fallen, können künftig nur noch bestimmte, standardisierte Informationen von Zulieferern mit weniger als 1.000 Beschäftigten anfordern. Ein neuer freiwilliger Berichtsstandard, basierend auf dem KMU-Standard der EFRAG, soll hierfür eingeführt werden.
  • Vereinfachung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS): Die EU-Kommission plant, die ESRS zu überarbeiten, um die Anzahl der geforderten Datenpunkte zu reduzieren und Unklarheiten in den Anforderungen zu beseitigen.
  • Keine sektorspezifischen Standards: Die Befugnis der EU-Kommission, branchenspezifische Berichtsstandards zu erlassen, soll gestrichen werden.
  • Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte: Die Pflicht zur Prüfung mit begrenzter Sicherheit bleibt bestehen. Eine spätere Verpflichtung zur Prüfung mit hinreichender Sicherheit wird jedoch nicht weiterverfolgt. Stattdessen sollen neue Leitlinien zur vereinfachten Prüfung veröffentlicht werden.
  • Verschiebung der Berichtspflichten: Unternehmen, die bisher noch nicht mit der Umsetzung der CSRD begonnen haben, könnten bis zu zwei Jahre mehr Zeit erhalten.
  • Erleichterungen bei der Taxonomie-Berichterstattung: Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten, aber einem Jahresumsatz unter 450 Mio. EUR, sollen von der Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung befreit werden.

Im Hinblick auf die CSDDD sind unter anderem die folgenden Änderungen vorgesehen:

  • Fristverlängerung: Die erstmalige Anwendung soll auf Juli 2028 verschoben werden. Damit erhalten Unternehmen mehr Zeit, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten und entsprechende Maßnahmen umzusetzen.
  • Vereinfachte Sorgfaltspflichten: Die Pflichten konzentrieren sich künftig auf Tochterunternehmen und direkte Geschäftspartner (Tier-1). Eine Prüfung indirekter Partner ist nur noch dann erforderlich, wenn konkrete Hinweise auf mögliche Risiken oder Verstöße vorliegen.
  • Mildere Konsequenzen bei Verstößen: Unternehmen müssen bei festgestellten Verstößen die Geschäftsbeziehungen nicht mehr zwingend beenden, sondern können diese zunächst aussetzen, um Verbesserungsmaßnahmen zu ermöglichen.
  • Verlängerter Überwachungszyklus: Die regelmäßige Überprüfung von Geschäftspartnern soll alle fünf Jahre statt jährlich erfolgen. Eine frühzeitigere Prüfung ist nur bei konkretem Anlass erforderlich.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Sollte das Omnibus-Verfahren in der aktuellen Form verabschiedet werden, könnten viele mittelständische Unternehmen von erheblichen Erleichterungen profitieren. Gleichzeitig bleiben die Berichtspflichten für größere Unternehmen bestehen – wenn auch mit etwas mehr Flexibilität.

Da die Vorschläge nun das europäische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, bleibt abzuwarten, welche Änderungen tatsächlich verabschiedet werden. Unternehmen sollten jedoch nicht auf eine endgültige Entscheidung warten, sondern sich frühzeitig mit den geplanten Anpassungen auseinandersetzen.

Ob Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD und EU-Taxonomie oder Sorgfaltspflichten im Rahmen der CSDDD – wir begleiten Sie bei der rechtskonformen und praxisnahen Umsetzung. Nehmen Sie Kontakt mit unseren Experten und Wirtschaftsprüfern auf.

Lena Franke

Lena Franke

Geschäftsführerin & Wirtschaftsprüferin

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