Bestellung des Jahresabschlussprüfers: Rechtliche Vorgaben und Praxis
Die Wahl bzw. Bestellung des Jahresabschlussprüfer ist ein zentraler formeller Schritt im Rahmen des Jahresabschluss von prüfungspflichtigen Kapital- und Personengesellschaften. Damit verbunden sind gesetzliche Vorgaben, formale Fristen sowie praktische Fragen der Umsetzung. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick darüber, wer wann und wie die Bestellung des Jahresabschlussprüfers anstößt.
1. Gesetzliche Grundlage: § 318 HGB
Gemäß § 318 Abs. 1 Satz 1 HGB erfolgt die Bestellung des Jahresabschlussprüfers durch die Gesellschafter. Der Prüfer soll vor Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich die Prüfung bezieht, gewählt werden. Die gesetzlichen Vertreter (bei AGs der Aufsichtsrat) haben unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen.
Hinweis: Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift. Eine spätere Bestellung ist möglich, aber nicht ideal. Erfolgt keine Bestellung, kann das Registergericht auf Antrag einen Abschlussprüfer bestimmen.
2. Bestellung Jahresabschlussprüfer bei der GmbH
Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers erfolgt in der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit. Alternativ ist auch ein Umlaufbeschluss oder ein Beschluss im Rahmen eines Gesellschafterrundrufs mit schriftlicher Bestätigung zulässig.
Sonderregelungen:
- Der Gesellschaftsvertrag kann das Bestellungsrecht auch auf den Beirat, den Aufsichtsrat oder einen Gesellschafterausschuss übertragen.
- Die Bestellung kann mit dem Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses für das nächste Jahr verbunden werden.
3. Bestellung des Wirtschaftsprüfers bei der Aktiengesellschaft (AG)
Bei Aktiengesellschaften erfolgt die Wahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung nach § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG, auf Vorschlag des Aufsichtsrats. Der Vorstand ist für die Einberufung der Hauptversammlung und die Aufnahme des Wahlvorschlags in die Tagesordnung verantwortlich.
Wichtig:
- Das Vorschlagsrecht zur Wahl des Abschlussprüfers liegt ausschließlich beim Aufsichtsrat.
- Die Wahl erfolgt üblicherweise in der ordentlichen Hauptversammlung, kann aber auch in einer außerordentlichen HV erfolgen.
4. Frist für die Bestellung
- Die Bestellung soll vor Ende des Geschäftsjahres erfolgen (vgl. § 318 Abs. 1 Satz 3 HGB).
- Wird kein Prüfer bestellt, müssen die gesetzlichen Vertreter beim Registergericht die gerichtliche Bestellung beantragen.
Eine frühzeitige Bestellung ermöglicht dem Prüfer die rechtzeitige Teilnahme an Inventurbeobachtungen und eine bessere Prüfungsplanung.
Unsere Wirtschaftsprüfer bei ADVANTA stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um sich zu den Anforderungen an die Bestellung des Jahresabschlussprüfers bzw. die Möglichkeiten einer Jahresabschlussprüfung auszutauschen.
