Jahresabschlussprüfung registrierungspflichtige KVG nach § 45a und § 2 Abs. 4 KAGB

Wir bieten Ihnen eine regulatorisch Konforme Jahresabschlussprüfung nach § 45a KAGB an. Dabei haben wir immer die Verhältnismäßigkeit sowie Effizienz der Prüfung im Blick, um möglichst ressourcenschonend durch die Prüfung zu gelangen.

Kostenloses Erstgespräch

Überblick

Gemäß § 45a KAGB sind alle nach § 2 Abs. 4 KAGB registrierten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verpflichtet, jährlich ihren Jahresabschluss und Lagebericht nach den Vorschriften des HGB durch einen unabhängigen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Die Bestellung des Prüfers ist der BaFin anzuzeigen, und der Prüfungsbericht muss fristgerecht – in der Regel innerhalb von neun Monaten nach Geschäftsjahresende – eingereicht werden. Neben der Prüfung des Abschlusses umfasst die Pflicht auch die Kontrolle der Einhaltung des Geldwäschegesetzes sowie der satzungs- und gesellschaftsvertraglichen Vorgaben.

Wir unterstützen Sie dabei, die Anforderungen an die Jahresabschlussprüfung effizient und rechtssicher umzusetzen – von der Prüferbestellung über die Prüfungsdurchführung bis zur fristgerechten Berichterstattung an die BaFin.

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Pflichtprüfung nach § 45a KAGB

Die Jahresabschlussprüfung für registrierte KVGen ist unabhängig der Größe der KVG gesetzlich vorgeschrieben.
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Klare formelle Vorgaben & Fristen

Strukturierte Anforderungen an Prüfung, Berichterstattung und BaFin-Einreichung.

Strukturierter Prüfungsprozess

Mit Hilfe unseres ressourcenschonenden Prüfungsprozesses kommen Sie effizient durch die Jahresabschlussprüfung.
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Begleitung von der Vorbereitung bis zur Einreichung

Durchgängige Unterstützung von der Prüferbestellung bis zur fristgerechten Berichterstattung an die BaFin.

Prüfungspflichten nach § 45a KAGB

Seit dem Geschäftsjahr 2021 gelten für registrierte KVGen Prüfungsanforderungen. § 45a KAGB definiert einen klaren Prüfungsrahmen, der deutlich über die handelsrechtlichen Vorgaben hinausgeht.

1

Jahresabschluss und Lagebericht

  • Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und Lageberichts
  • Prüfung nach § 45a KAGB - unter Maßgabe der § 316 ff. HGB
  • Berücksichtigung von aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich Meldewesen und Geldwäsche
2

Geldwäscheprüfung

  • Prüfung der Einhaltung des Geldwäschegesetzes (§ 45a Abs. 3 KAGB)
  • Integration als fester Bestandteil der Jahresabschlussprüfung und Berichterstattung an die BaFin
3

Anzeigepflichten und Fristen

  • Anzeige der Prüferbestellung bei der BaFin (§ 28 KWG analog)
  • Einreichung des Prüfungsberichts durch den Abschlussprüfer innerhalb von 9 Monaten nach Geschäftsjahresende

Handlungsempfehlungen für betroffene KVG

Damit Ihre KVG die neuen Anforderungen reibungslos erfüllt, empfehlen wir folgende Schritte:

1

Prüfen Sie, ob Ihre KVG unter § 2 Abs. 4 KAGB fällt.

2

Bestellen Sie rechtzeitig einen Abschlussprüfer – idealerweise vor Jahresende.

3

Melden Sie die Bestellung unverzüglich an die BaFin.

4

Bereiten Sie Jahresabschluss und Lagebericht gemäß HGB vor.

5

Stellen Sie sicher, dass alle Anforderungen zur Geldwäscheprävention erfüllt sind.

6

Koordinieren Sie frühzeitig die Zusammenarbeit mit dem Prüfer, um Fristen einzuhalten.

DAS SIND IHRE ANSPRECHPARTNER

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Justus Franke

Geschäftsführer,
Wirtschaftsprüfer


Justus Franke ist geschäftsführender Partner bei ADVANTA. Als Wirtschaftsprüfer und Berater begleitet er Finanzinstitute und Unternehmen bei der Durchführung von Jahresabschlussprüfungen sowie bei der Prüfung von Governance-, Risiko- und Compliance-Strukturen.

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Lena Franke

Geschäftsführerin, Wirtschaftsprüferin


Lena Franke ist geschäftsführende Partnerin bei ADVANTA. Als Wirtschaftsprüferin und Beraterin verantwortet sie Jahresabschlussprüfungen sowie die Prüfung und Umsetzung regulatorischer Vorgaben mit einem Fokus auf die Bereiche Geschäftsstrategie, Risikomanagement, Kredit und Handelsprozesse sowie ESG-Vorgaben.

Die ADVANTA GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist als gesetzlicher Abschlussprüfer bei der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen

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