Wir bieten Ihnen eine regulatorisch Konforme Jahresabschlussprüfung nach § 45a KAGB an. Dabei haben wir immer die Verhältnismäßigkeit sowie Effizienz der Prüfung im Blick, um möglichst ressourcenschonend durch die Prüfung zu gelangen.

Überblick
Gemäß § 45a KAGB sind alle nach § 2 Abs. 4 KAGB registrierten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verpflichtet, jährlich ihren Jahresabschluss und Lagebericht nach den Vorschriften des HGB durch einen unabhängigen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Die Bestellung des Prüfers ist der BaFin anzuzeigen, und der Prüfungsbericht muss fristgerecht – in der Regel innerhalb von neun Monaten nach Geschäftsjahresende – eingereicht werden. Neben der Prüfung des Abschlusses umfasst die Pflicht auch die Kontrolle der Einhaltung des Geldwäschegesetzes sowie der satzungs- und gesellschaftsvertraglichen Vorgaben.
Wir unterstützen Sie dabei, die Anforderungen an die Jahresabschlussprüfung effizient und rechtssicher umzusetzen – von der Prüferbestellung über die Prüfungsdurchführung bis zur fristgerechten Berichterstattung an die BaFin.
Pflichtprüfung nach § 45a KAGB
Klare formelle Vorgaben & Fristen
Strukturierter Prüfungsprozess
Begleitung von der Vorbereitung bis zur Einreichung
Gesetzlicher Rahmen (§ 45a KAGB)
Seit dem Anlegerschutzstärkungsgesetz Mitte 2021 unterliegen registrierte AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften erstmals einer Pflicht zur Durchführung einer gesetzlichen Jahresabschlussprüfung.
Wer ist betroffen?
Die Prüfungspflichten nach § 45a KAGB gelten für:
- Registrierte AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften (AIF-KVG),
- die nicht als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG gelten,
- und mindestens einen AIF verwalten.
Dabei ist nicht relevant, wie viele Spezial-AIFs die KVG verwaltet oder wie viele Mitarbeiter sie beschäftigt, alleine die Registrierung bei der BaFin ist ausschlaggebend.
Was regelt der § 45a KAGB?
Der § 45a KAGB regelt folgende Aspekte:
- Grundlage für die verpflichtende Jahresabschlussprüfung registrierter KVG
- Definiert Prüferbestellung, Prüfungsumfang und Berichtspflichten
- Legt Fristen für die Einreichung des Prüfungsberichts bei der BaFin fest
Prüfungspflichten nach § 45a KAGB
Seit dem Geschäftsjahr 2021 gelten für registrierte KVGen Prüfungsanforderungen. § 45a KAGB definiert einen klaren Prüfungsrahmen, der deutlich über die handelsrechtlichen Vorgaben hinausgeht.
Jahresabschluss und Lagebericht
- Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und Lageberichts
- Prüfung nach § 45a KAGB - unter Maßgabe der § 316 ff. HGB
- Berücksichtigung von aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich Meldewesen und Geldwäsche
Geldwäscheprüfung
- Prüfung der Einhaltung des Geldwäschegesetzes (§ 45a Abs. 3 KAGB)
- Integration als fester Bestandteil der Jahresabschlussprüfung und Berichterstattung an die BaFin
Anzeigepflichten und Fristen
- Anzeige der Prüferbestellung bei der BaFin (§ 28 KWG analog)
- Einreichung des Prüfungsberichts durch den Abschlussprüfer innerhalb von 9 Monaten nach Geschäftsjahresende
Handlungsempfehlungen für betroffene KVG
Damit Ihre KVG die neuen Anforderungen reibungslos erfüllt, empfehlen wir folgende Schritte:
Prüfen Sie, ob Ihre KVG unter § 2 Abs. 4 KAGB fällt.
Bestellen Sie rechtzeitig einen Abschlussprüfer – idealerweise vor Jahresende.
Melden Sie die Bestellung unverzüglich an die BaFin.
Bereiten Sie Jahresabschluss und Lagebericht gemäß HGB vor.
Stellen Sie sicher, dass alle Anforderungen zur Geldwäscheprävention erfüllt sind.
Koordinieren Sie frühzeitig die Zusammenarbeit mit dem Prüfer, um Fristen einzuhalten.
