Der Lagebericht zum Jahresabschluss – Was ist zu beachten?

Der Lagebericht zum Jahresabschluss: Rechtsgrundlagen und Inhalte

Der Lagebericht zum Jahresabschluss ist eine gesetzlich vorgeschriebene Ergänzung zum Jahresabschluss und bietet insbesondere mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, über die finanzielle und nichtfinanzielle Lage des Unternehmens hinausgehende Informationen darzustellen. Zwar ist er nicht Bestandteil des eigentlichen Jahresabschlusses, wird in der Praxis aber oft gemeinsam mit diesem betrachtet.

1. Rechtsgrundlagen und Verpflichtung

Die Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts ergibt sich aus § 289 HGB. Betroffen sind:

  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 und 3 HGB)
  • Kapitalgesellschaften & Co. KGs im Sinne von § 264a HGB

Kleine Kapitalgesellschaften sind laut § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB von der Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts ausgenommen.

Darüber hinaus gelten für kapitalmarktorientierte Unternehmen zusätzliche Vorschriften nach §§ 289a bis 289f HGB.

2. Funktion des Lageberichts

Der Lagebericht zum Jahresabschluss soll:

  • die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verdichtet und ausführlich erklären,
  • Ergänzungen zum Jahresabschluss liefern,
  • Prognosen, Risiken und Chancen transparent darstellen.

Er dient damit als wichtiges Instrument zur internen Steuerung, zur Information externer Adressaten und zur Einschätzung der Unternehmensperspektiven.

3. Inhalte des Lageberichts

a) Geschäftsverlauf und Lage

Hier wird dargestellt, wie sich das Unternehmen im abgelaufenen Geschäftsjahr entwickelt hat. Es geht um eine sachliche Beschreibung wesentlicher Ereignisse, die wirtschaftliche, politische und branchenspezifische Rahmenbedingungen sowie deren Auswirkungen auf das Unternehmen.

Ergänzend wird die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage analysiert – idealerweise unterlegt mit Kennzahlen und deren Entwicklung über die Zeit.

b) Chancen- und Risikobericht

Der Lagebericht zum Jahresabschluss soll die Risiken identifizieren, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, z. B.:

  • Markt- und Wettbewerbsrisiken
  • Technologische Veränderungen
  • Lieferkettenrisiken
  • Preisschwankungen (z. B. Rohstoffpreise)
  • Forderungsausfälle
  • Liquiditätsengpässe

Auch Chancen – etwa durch neue Märkte oder Innovationen – sind darzustellen. Wichtig: Risiken sollten möglichst konkret und, wenn möglich, quantifiziert sein.

c) Prognosebericht

Hier wird die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens eingeschätzt – auf kurz-, mittel- und langfristige Sicht. Dabei sind folgende Aspekte wichtig:

  • Einschätzung von Umsätzen, Ergebnissen, Investitionen
  • Berücksichtigung relevanter Markt- und Umfeldentwicklungen
  • Verknüpfung mit der Unternehmensstrategie

Die getroffenen Annahmen und verwendeten Szenarien müssen nachvollziehbar sein.

d) Forschung und Entwicklung (F&E)

Unternehmen mit Innovationsaktivitäten müssen über ihre Forschungs- und Entwicklungsprojekte berichten. Dies umfasst:

  • Ziele und Inhalte der Projekte
  • Umfang der F&E-Aufwendungen
  • Bedeutung für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit

Auch geplante Innovationsvorhaben sind hier zu erwähnen.

e) Zweigniederlassungen

Der Bericht muss über bestehende Zweigniederlassungen – im In- und Ausland – informieren. Dabei ist auf:

  • Standort
  • Geschäftsgegenstand
  • Bedeutung für das Unternehmen

einzugehen, insbesondere wenn die Niederlassungen wesentliche Teile der Geschäftstätigkeit abwickeln.

f) Leistungsindikatoren

Es sind sowohl:

  • Finanzielle Leistungsindikatoren (z. B. EBIT, Cashflow, Eigenkapitalquote)
  • Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (z. B. CO₂-Emissionen, Mitarbeiterfluktuation, Diversity-Kennzahlen)

anzugeben, sofern sie für die Geschäftsentwicklung oder Lage des Unternehmens wesentlich sind.

Für große Unternehmen gilt zusätzlich die Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung nach § 289b HGB.

g) Kapitalmarktorientierte Gesellschaften

Diese müssen weitere Angaben zu:

  • internen Kontroll- und Risikomanagementsystemen im Rechnungslegungsprozess
  • Zusammensetzung von Kapital, Aktionärsstruktur und Beteiligungen

machen (§ 289a HGB).

4. Typische Fehlerquellen

  • Widersprüche zum Jahresabschluss: Der Lagebericht muss mit den Zahlen im Abschluss konsistent sein.
  • Unklare Prognosen: Vage oder unbegründete Aussagen wirken unseriös.
  • Verzicht auf Risikoquantifizierung: Wo möglich, sollten Risiken mit Wahrscheinlichkeiten oder Auswirkungen belegt werden.
  • Nichtberücksichtigung von ESG-Aspekten: Nachhaltigkeit wird zunehmend gefordert.
  • Mangelnde Aktualisierung bei wiederverwendeten Textbausteinen: Der Lagebericht muss stets auf das aktuelle Geschäftsjahr zugeschnitten sein.

5. Fazit

Der Lagebericht bietet Unternehmen die Chance, ihre wirtschaftliche Entwicklung differenziert und zukunftsgerichtet darzustellen. Neben der Erfüllung gesetzlicher Pflichten kann er auch als Instrument strategischer Unternehmenskommunikation dienen.

Unsere Wirtschaftsprüfer bei ADVANTA stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um sich hinsichtlich des Lageberichts zum Jahresabschluss auszutauschen.

Justus Franke

Justus Franke

Geschäftsführer & Wirtschaftsprüfer

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Die ADVANTA GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist als gesetzlicher Abschlussprüfer bei der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen