Was verlangt Artikel 76 der CRD VI?
- quantifizierbare Ziele enthalten,
- Prozesse zur Überwachung und Steuerung finanzieller Risiken aus ESG-Faktoren definieren,
- kurz-, mittel- und langfristige Risiken berücksichtigen – insbesondere im Kontext der EU-weiten Transition zur Klimaneutralität,
- mit den Zielen der EU und ggf. Drittstaaten im Einklang stehen,
- auf aktuellen Berichten der Europäischen Wissenschaftlichen Beratungsgruppe für Klimawandel basieren,
- mit den Offenlegungsplänen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU konsistent sein.
ESG-Risikoplan und Management von ESG Risiken: Umsetzung in deutsches Recht
§ 26c KWG-E: ESG-Risiken im Risikomanagement
- ESG-Risikoplan: Verpflichtender Bestandteil der Risikostrategie ist ein ESG-Risikoplan gemäß § 26d KWG-E.
- Regelmäßige Überprüfung: Strategien und Prozesse zur Berücksichtigung von ESG-Risiken sind mindestens alle zwei Jahre zu evaluieren – auch bei kleinen, nicht komplexen Instituten.
- Integration in Risikomanagementprozesse: ESG-Risiken müssen explizit in den Verfahren zur Risikoidentifikation und -bewertung berücksichtigt werden.
- Prozessqualität: Die Prozesse müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der ESG-Risiken angemessen sein.
- Technische und personelle Ausstattung: Institute müssen über geeignete Ressourcen verfügen, um ESG-Risiken zu steuern und zu überwachen.
- Vergütungssysteme: Diese müssen die Risikoneigung des Instituts in Bezug auf ESG-Risiken reflektieren.
Zusätzlich gelten Anforderungen an die fachliche Eignung der Geschäftsleiter – Sie müssen ESG-Risiken verstehen und in strategische Entscheidungen einbeziehen. Gesamtstrategie, Risikostrategie, Risikoinventur und Stresstests müssen ESG-Risiken berücksichtigen – insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von Zielen, Grundsätzen, Kennzahlen und Obergrenzen zur Steuerung von ESG-Risiken. Zudem muss der Risikoausschuss ESG-Risiken bei der Prüfung von Vergütungsanreizen mitberücksichtigen.
§ 26d KWG-E: ESG-Risikoplan
§ 26d KWG-E verpflichtet die Geschäftsleiter von Instituten zur Erstellung eines spezifischen ESG-Risikoplans. Dieser Plan soll die systematische Überwachung und Steuerung von ESG-Risiken sicherstellen und in die strategische Planung des Instituts eingebettet sein. Die zentralen Anforderungen sind:
- Umfassende Risikoabdeckung: Der Plan muss finanzielle Risiken aus Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren adressieren – einschließlich Risiken aus regulatorischen Anpassungsprozessen auf EU-, nationaler und ggf. internationaler Ebene.
- Langfristige Perspektive: ESG-Risiken sind über kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume von mindestens 10 Jahren zu betrachten.
- Zielorientierung: Der Plan muss angemessene, quantifizierbare Ziele und Kennzahlen zur Steuerung der ESG-Risiken enthalten – abgestimmt auf das Geschäftsmodell und den Tätigkeitsumfang des Instituts.
- Wissenschaftliche Fundierung: Die Ziele und Verfahren müssen sich an den jeweils aktuellen Berichten und Empfehlungen des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel orientieren – insbesondere im Hinblick auf die EU-Klimaziele.
- Kohärenz mit Offenlegungspflichten: Der ESG-Risikoplan muss konsistent mit anderen offenzulegenden Informationen des Instituts sein.
Für signifikante Institute (SIs) gelten diese Pflichten ab dem 11. Januar 2026, für nicht-signifikante Institute (SNCIs) ab dem 11. Januar 2027.
Zusätzlich werden weitere Paragraphen im KWG angepasst, darunter:
- § 6b KWG-E: Berücksichtigung von ESG-Risiken und ESG-Risikoplänen in der aufsichtlichen Überprüfung,
- § 24 KWG-E: Anzeigepflicht der Genehmigung eines ESG-Risikoplans durch die Geschäftsleitung.
Sie benötigen Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Anforderungen – insbesondere bei der Erstellung eines KWG ESG-Risikoplans? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie mit unserer Expertise.
Transitionspläne als strategisches Instrument
- Steuerung des Übergangs zu einer nachhaltigeren Wirtschaft durch konkrete Schritte und Zeitpläne,
- Steuerung von Risiken aus regulatorischen, wirtschaftlichen und klimatischen Veränderungen,
- Verantwortung und Fortschrittsverfolgung anhand messbarer Ziele,
- Transparente Offenlegung gegenüber Investoren und Öffentlichkeit,
- Einhaltung politischer und regulatorischer Vorgaben.
Sie möchten wissen, wie ein Transitionsplan konkret aussehen kann? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie individuell und praxisnah.
Regulatorische Einbettung: CRD, CRR, EBA und mehr
- CRR, Art. 449a: Offenlegungspflicht von Transitionsplänen zur Ausrichtung auf das Pariser Abkommen,
- EBA-Leitlinien: Anforderungen zur Erstellung solider Transitionspläne mit quantifizierbaren Zielen zur Steuerung transitorischer Risiken durch Szenarioanalysen und Stresstests,
- CSRD & ESRS E1: Offenlegungspflichten von Transitionsplänen für den Klimaschutz, einschließlich Zielen für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels,
- CSDDD, Art. 15: Anforderung an die Umsetzung von Transitionsplänen im Einklang mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C und dem Pariser Abkommen,
- NGFS & TCFD: Empfehlungen zu Governance und Strukturierung von Transitionsplänen.
Best Practice: Der TPT-Goldstandard
- Fundamente: Strategische Ambitionen, Geschäftsmodell, externe Faktoren,
- Umsetzungsstrategie: Geschäftstätigkeiten, Produkte, Finanzplanung,
- Engagement-Strategie: Zusammenarbeit mit Stakeholdern,
- Kennzahlen & Ziele: Governance, Emissionen, Finanzkennzahlen,
- Governance: Überwachung, Rechenschaft, Kultur und Kompetenzen.
